Medizinisch genutzte Räume der Gruppe 1 (z.B. Gebärsäle) und 2 (z.B. Operationssäle) werden mit elektrisch ableitfähigen Fussbodenbelägen ausgestattet, so dass keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen entstehen können. Damit diese Sicherheitsmassnahme wirksam ist, dürfen die in diesen Räumen getragenen Schuhe nicht aus zu hoch isolierenden Materialien bestehen. Farbige Kunststoffschuhe, sofern sie nicht speziell als antistatisch bzw. elektrostatisch ableitfähig gekennzeichnet sind, erfüllen diese Anforderung nicht.